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   VG München, 27.07.2015 - M 9 M 15.50297   

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VG München, 27.07.2015 - M 9 M 15.50297 (https://dejure.org/2015,74663)
VG München, Entscheidung vom 27.07.2015 - M 9 M 15.50297 (https://dejure.org/2015,74663)
VG München, Entscheidung vom 27. Juli 2015 - M 9 M 15.50297 (https://dejure.org/2015,74663)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rewis.io

    Erfolglose Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 24.04.2007 - 22 M 07.40006

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzung; Rechtsanwaltsgebühren für Verfahren nach § 80

    Auszug aus VG München, 27.07.2015 - M 9 M 15.50297
    Wirtschaftlicher Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass der Rechtsanwalt in Abänderungs- und Aufhebungsangelegenheiten im Hinblick auf Verfahren, in denen er vorher bereits tätig war, in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (vgl. BayVGH, B. v. 24.4.2007 - 22 M 07.40006 - juris).
  • VG Düsseldorf, 15.08.2014 - 13 L 644/14

    Erinnerung ; erfolgloses Ausgangsverfahren ; Fortbestand ;

    Auszug aus VG München, 27.07.2015 - M 9 M 15.50297
    Diese Gebühren sind bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden und daher im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erstattungsfähig (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 15.8.2014 - 13 L 644/14.A - juris, m.w.N.).
  • VG Münster, 08.05.2014 - 6 L 776/13

    Kein erneutes Entstehen einer Verfahrensgebühr im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO

    Auszug aus VG München, 27.07.2015 - M 9 M 15.50297
    Dies stellt auch § 16 Nr. 5 RVG vergütungsrechtlich klar (VG Münster, B.v. 8.5.2014 - 6 L 776/13.A - juris Rn. 2).
  • VG Potsdam, 03.09.2014 - 11 KE 27/14

    Rechtsanwaltsvergütung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO; Anwaltswechsel

    Auszug aus VG München, 27.07.2015 - M 9 M 15.50297
    Für den Fall, dass - wie hier - im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - wie auch der Bevollmächtigte des Antragsteller selbst einräumt - keine weiteren anwaltschaftlichen Kosten entstanden sind als diejenigen, die schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden waren, geht die neue Kostengrundentscheidung ins Leere (vgl. VG Postdam, B.v. 3.9.2014 - VG 11 KE 27/14 - juris Rn. 6).
  • VG München, 14.03.2016 - M 9 M 16.50033

    Erfolglose Kostenerinnerung - Abänderungsverfahren

    Diese Gebühren sind bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden und daher im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erstattungsfähig (VG München, B.v. 27.07.2015 - M 9 M 15.50297).

    Für den Fall, dass - wie hier - im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - wie auch der Bevollmächtigte des Antragsteller selbst einräumt - keine weiteren anwaltschaftlichen Kosten entstanden sind als diejenigen, die schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden waren, geht die neue Kostengrundentscheidung ins Leere (VG München, B.v. 27.07.2015 - M 9 M 15.50297).

  • VG München, 25.10.2017 - M 23 M 16.30699

    Kostenrechtliches Verhältnis des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zum

    Diese Gebühren sind bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden und daher im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erstattungsfähig (VG München, B.v. 27.07.2015 - M 9 M 15.50297; B.v. 14.3.2016 - M 9 M 16.50033).

    Für den Fall, dass - wie hier - im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - keine weiteren anwaltschaftlichen Kosten entstanden sind als diejenigen, die schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden waren, geht die neue Kostengrundentscheidung ins Leere (VG München, B.v. 27.07.2015, a.a.O.; B.v. 14.3.2016, a.a.O.).

  • VG München, 11.09.2015 - M 17 M 15.50729

    Kostenfestsetzungsbeschluss, notwendige Aufwendung, Kostenentscheidung

    Daher gilt: Sind in zwei prozessual selbstständigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterschiedliche Kostenentscheidungen ergangen, kann jeder Beteiligte aus der ihm günstigen Kostenentscheidung Kostenerstattung bis zur Höhe der ihm insgesamt - einmalig - in den Eilverfahren erwachsenden Kosten verlangen (so auch: OVG Münster, B. v. 2.8.2002 - 2 E 219/02 - juris Rn. 3, 5; VG München, B. v. 10.3.2015- M 24 M 15.30075-juris Rn. 20ff.; B. v. 12.8.2013 -M 17 M 13.30186-juris Rn. 14ff.; VG Magdeburg, B. v. 4.11.2014-9 B 207/14 - juris Rn.4ff.; VG Stuttgart, B. v. 29.4.2014 - A 7 K 226/14 - juris Rn. 3ff.; VG Augsburg, B. v. 29.8.2002 - Au 4 S 01.30125 - juris Rn. 2; a. A. VG München, B. v. 27.7.2015 - M 9 M 15.50297; B. v. 19.6.2015 - M 21 M 14.50625; B. v.26.9.2014 - M 16 M 14.30662 - juris Rn. 14ff.; B. v. 10.9.2014 - M 11 M 14.50469 - juris Rn. 16ff.; VG Münster, B. v. 8.5.2014 - 6 L 776/13.
  • VG München, 10.04.2019 - M 4 M 19.31156

    Kostenfestsetzung im Abänderungsverfahren

    Die gemäß § 165 Satz 2 i.V.m. § 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Kostenerinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg (vgl. z.B. ebenso M 9 M 15.50297).
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